Statuten des Pilzvereins Region Baden



I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1:  Allgemeine Bestimmungen

  1. Unter dem Namen Pilzverein Region Baden besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
  2. Sitz der Vereines ist Baden
Art. 2:  Wesen, Zweck und Aufgaben
  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Pilzkunde und stellt sich ausserdem folgende Aufgaben:
    • Einführen in die Pilzkunde
    • Erweitern der vorhandenen Kenntnisse
    • Schutz der einheimischen Pilze
    • Anleitung zum Verwerten der Pilze
    • Verhindern von Pilzvergiftungen
    • die Pflege der Geselligkeit
  2. Der Verein sucht die vorerwähnten Aufgaben zu erreichen durch:
    • Exkursionen
    • Pilzbestimmungsabende
    • Vorträge
    • Verwertungsinstruktionen
    • Anlage und Unterhalt einer Fachbibliothek
    Der Pilzverein Region Baden ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Vereine für Pilzkunde.
II. Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Doppelmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern oder Gönnern.

Aufnahme:
Die Aufnahme von Aktiv- Doppel- und Passivmitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach Einreichen einer Beitrittserklärung.
Wird einer Person durch den Vorstand die Aufnahme verweigert, so steht ihr das Recht zu, gegen diesen Entscheid zuhanden der Generalversammlung Einsprache zu erheben.

Doppelmitglieder
Im gleichen Haushalt eines Aktivmitgliedes lebende Angehörige oder Mitglieder aus anderen Sektionen des VSVP können dem Verein als Doppelmitglieder beitreten.

Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein oder die Pilzkunde besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung verliehen.

Passivmitglieder (Gönner)
Passivmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes aufgenommen.

Mitgliederbeiträge
Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
III. Organisation

Organe
Die Organe des Vereines sind:
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Abnahme der Jahresberichte (Präsident, Kassier, Obmann der Pilzbestimmerkommission)
  3. Abnahme der Vereinsrechnung nach anhören des Revisorenberichtes.
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Jahresbeiträge
  6. Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Techn. Kommission, zwei Rechnungsrevisoren und eines Stellvertreters auf die Dauer von zwei Jahren.
  7. Genehmigung des Jahresprogrammes
  8. Verleihen der Ehrenmitgliedschaft

Datum:
Die ordentliche GV findet alljährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder müssen auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder angeordnet werden. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Geschäfte mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung einberufen. Beschlüsse sind nur zulässig über Geschäfte, die in der Einladung angekündigt wurden.

Abstimmungsverfahren
Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern von der Generalversammlung nicht mehrheitlich geheime Abstimmung beschlossen wird.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist derjenige Antrag angenommen, für welchen der Vorstand gestimmt hat.

Der Vorstand
Zusammensetzung:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Pflichten
Pilzbestimmerkommission
Zusammensetzung:
Die Pilzbestimmerkommission setzt sich zusammen aus: Aufgaben und Pflichten
IV. Allgemeines
Grundsatz
Anträge Statutenrevision Auflösung V. Schlussbestimmungen
Gültigkeit


Diese Statuten wurden am 17.10.98 durch den Zentralvorstand VSVP und der Generalversammlung vom 5. März 1999 genehmigt und sind daher definitiv gültig.