Statuten des Pilzvereins Region Baden
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1: Allgemeine Bestimmungen
- Unter dem Namen Pilzverein Region Baden besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
- Sitz der Vereines ist Baden
Art. 2: Wesen, Zweck und Aufgaben
- Der Verein bezweckt die Förderung der Pilzkunde und stellt sich ausserdem folgende Aufgaben:
- Einführen in die Pilzkunde
- Erweitern der vorhandenen Kenntnisse
- Schutz der einheimischen Pilze
- Anleitung zum Verwerten der Pilze
- Verhindern von Pilzvergiftungen
- die Pflege der Geselligkeit
- Der Verein sucht die vorerwähnten Aufgaben zu erreichen durch:
- Exkursionen
- Pilzbestimmungsabende
- Vorträge
- Verwertungsinstruktionen
- Anlage und Unterhalt einer Fachbibliothek
Der Pilzverein Region Baden ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Vereine für Pilzkunde.
II. Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Doppelmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern oder Gönnern.
Aufnahme:
Die Aufnahme von Aktiv- Doppel- und Passivmitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach Einreichen einer Beitrittserklärung.
Wird einer Person durch den Vorstand die Aufnahme verweigert, so steht ihr das Recht zu, gegen diesen Entscheid zuhanden der Generalversammlung Einsprache zu erheben.
Doppelmitglieder
Im gleichen Haushalt eines Aktivmitgliedes lebende Angehörige oder Mitglieder aus anderen Sektionen des VSVP können dem Verein als Doppelmitglieder beitreten.
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein oder die Pilzkunde besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung verliehen.
Passivmitglieder (Gönner)
Passivmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes aufgenommen.
Mitgliederbeiträge
- Die jährlichen Mitgliederbeiträge, Verbandsbeitrag inbegriffen, werden von der GV festgesetzt.
- Doppelmitglieder bezahlen den Vereins- und den reduzierten Verbandsbeitrag.
- Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
- Jahresbeiträge sind bis zum 1. Juni des laufenden Jahres zu bezahlen. Nichtbezahlung (trotz Mahnung) des Jahresbeitrages bis Ende Jahr zieht automatisch den Ausschluss aus dem Verein mit sich.
Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres.
- Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages bis Ende Jahr
- Durch Ausschluss, worüber die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheidet.
III. Organisation
Organe
Die Organe des Vereines sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Pilzbestimmerkommission
- Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme der Jahresberichte (Präsident, Kassier, Obmann der Pilzbestimmerkommission)
- Abnahme der Vereinsrechnung nach anhören des Revisorenberichtes.
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Techn. Kommission, zwei Rechnungsrevisoren und eines Stellvertreters auf die Dauer von zwei Jahren.
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Verleihen der Ehrenmitgliedschaft
Datum:
Die ordentliche GV findet alljährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder müssen auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder angeordnet werden. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Geschäfte mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung einberufen. Beschlüsse sind nur zulässig über Geschäfte, die in der Einladung angekündigt wurden.
Abstimmungsverfahren
Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern von der Generalversammlung nicht mehrheitlich geheime Abstimmung beschlossen wird.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist derjenige Antrag angenommen, für welchen der Vorstand gestimmt hat.
Der Vorstand
Zusammensetzung:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Bibliothekar und Materialverwalter
- Der Obmann der Pilzbestimmerkommission gehört dem Vorstand von Amtes wegen an.
Pflichten
- Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist um die Ausführung der Beschlüsse des Vereines besorgt. Er erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Vereinstätigkeit.
- Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident einzeln oder übrige Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweit.
- Der Aktuar führt die Protokolle, erledigt die administrativen Arbeiten, verschickt die Mitteilungen und Einladungen an die Vereinsmitglieder sowie die Texte für die Schweizerische Zeitschrift für Pilzkunde und der Tagespresse.
- Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis und besorgt das Rechnungswesen. Er hat die Jahresrechnung den Revisoren zur Prüfung und der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
- Der Bibliothekar und Materialverwalter unterhält die Fachbibliothek und das weitere Vereinsinventar.
- Der Vize-Präsident kann für besondere Aufgaben eingesetzt werden.
Pilzbestimmerkommission
Zusammensetzung:
Die Pilzbestimmerkommission setzt sich zusammen aus:
- Obmann
- Pilzbestimmer (in der Regel drei)
Aufgaben und Pflichten
- Die Pilzbestimmerkommission besorgt den fachlichen Teil der Vereinstätigkeit, wie die fachliche Leitung bei Exkursionen, der Pilzbestimmungsabende, Vorträge, Kurse, Ausstellungen und dergleichen.
- Sie beantragt dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung den Kauf von Fachliteratur und Materialien.
- Der Obmann leitet die Pilzbestimmerkommission. Er erstattet der Generalver-sammlung schriftlichen Bericht über die fachliche Vereinstätigkeit.
IV. Allgemeines
Grundsatz
- Der Verein für Pilzkunde der Region Baden ist politisch und konfessionell neutral.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur dessen Vermögen.
Anträge
- Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich einzureichen.
Statutenrevision
- Die Statutenrevision erfolgt durch die Generalversammlung. Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand 3 Monate vorher schriftlich einzureichen.
- Für deren Annahme ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur zustande kommen, wenn sich ¾ der an der GV anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
- Das Bar- und Sachvermögen werden für die Dauer von 5 Jahren dem Verband Schweizerischer Vereine für Pilzkunde in Verwaltung gegeben und gehen in dessen Eigentum über, sofern während dieser Zeit in der Region Baden keine neue Verbandssektion entsteht.
V. Schlussbestimmungen
Gültigkeit
Diese Statuten wurden am 17.10.98 durch den Zentralvorstand VSVP und der Generalversammlung vom 5. März 1999 genehmigt und sind daher definitiv gültig.